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Auflassungsvormerkung und Grundbucheintragung

8 min Lesezeit
Grundbucheintragung Immobilien — Eigentumsübertragung

§ 883 BGB

Gesetzliche Grundlage

1–2 Wo.

Eintragung nach Notartermin

Abt. II

Ort im Grundbuch

Rang

Prioritätsprinzip

Was ist die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch zugunsten des Käufers. Sie sichert seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung ab — noch bevor er tatsächlich als Eigentümer eingetragen ist. Der Zeitraum zwischen Notartermin und Grundbucheintragung dauert oft 4–8 Wochen.
Immobilienkauf Prozess — Eigentumsübertragung

Zwischen Notartermin und Grundbucheintragung vergehen oft 4–8 Wochen.

🏛️ GESCHICHTLICHER HINTERGRUND

Der Schutz des Käufers seit 1900

Die Auflassungsvormerkung ist eine deutsche Rechtstradition, die bis ins Preußische Allgemeine Hypothekenordnung von 1783 zurückreicht. Schon damals erkannte man die Gefahr: Zwischen Vertragsabschluss und Eigentumseintragung konnte viel passieren.

Das BGB von 1900 übernahm das Institut der Vormerkung (§ 883 BGB) und machte es zum zentralen Schutzinstrument für Immobilienkäufer. Die Idee: Wer zuerst eine Vormerkung einträgt, hat Vorrang vor allen späteren Eintragungen — unabhängig von Gutgläubigkeit.

Dieses Prioritätsprinzip (§ 879 BGB) ist einzigartig: Es schützt den Käufer nicht nur vor Betrug, sondern auch vor der Insolvenz des Verkäufers. Eine Sicherheit, die in vielen anderen Rechtssystemen fehlt.

Alte deutsche Grundbucheintragung der 1900er Jahre mit rotem Wachssiegel und Messingschlüssel
Seit 1900 schützt § 883 BGB jeden Immobilienkäufer vor Doppelverkauf und Betrug.

Warum ist die Vormerkung so wichtig?

Zwischen dem Notartermin und der endgültigen Eigentumsübertragung gibt es eine gefährliche Lücke. Der Kaufvertrag ist zwar geschlossen — aber der Käufer ist noch kein Eigentümer. In dieser Zeit könnte der Verkäufer theoretisch:

Die Immobilie ein zweites Mal verkaufen

Neue Grundschulden (Belastungen) eintragen lassen

Insolvenz anmelden — dann hätte der Insolvenzverwalter Zugriff

Die Immobilie verpfänden oder belasten

Die Auflassungsvormerkung verhindert das alles. Sie blockiert das Grundbuch für den Käufer: Nach ihrer Eintragung sind alle nachfolgenden Verfügungen des Verkäufers dem Käufer gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB).

Was die Vormerkung konkret schützt

Schutz vor Doppelverkauf

Schutz vor neuen Belastungen

Schutz bei Insolvenz des Verkäufers

Schutz vor Pfändungen gegen den Verkäufer

Rangwahrung gegenüber späteren Eintragungen

Sicherung auch bei Tod des Verkäufers

Von der Vormerkung zur Eigentumsübertragung

Die Auflassungsvormerkung ist nur ein Zwischenschritt. Die endgültige Eigentumsübertragung erfolgt durch die Auflassung und die anschließende Grundbucheintragung.

01

Auflassungsvormerkung

Sofort nach Notartermin

Notar beantragt Eintragung beim Grundbuchamt. Dauert 1–2 Wochen.

02

Fälligkeitsmitteilung

Wenn alle Bedingungen erfüllt

Notar teilt dem Käufer mit, dass er den Kaufpreis zahlen darf. Voraussetzung: Auflassungsvormerkung eingetragen, alle Genehmigungen liegen vor.

03

Kaufpreiszahlung

Frist lt. Vertrag

Käufer überweist den Kaufpreis an den Verkäufer (oder Notaranderkonto). Bank des Käufers zahlt direkt die Darlehenssumme aus.

04

Grunderwerbsteuer

Bis 1 Monat nach Beurkundung

Finanzamt stellt Bescheid aus. Käufer zahlt Grunderwerbsteuer (3,5–6,5 % je nach Bundesland). Ohne Zahlungsnachweis keine Eigentumsübertragung.

05

Eigentumsumschreibung

4–8 Wochen nach Notartermin

Notar beantragt die Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt überträgt das Eigentum auf den Käufer. Auflassungsvormerkung wird gelöscht und durch Eigentümerantrag ersetzt.

Kein Geld ohne Sicherheit

Zahlen Sie den Kaufpreis niemals, bevor die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und Ihnen die Fälligkeitsmitteilung des Notars vorliegt. Diese Reihenfolge schützt Sie vollständig.

Grunderwerbsteuer je Bundesland

Bundesland
Steuersatz
Bayern, Sachsen
3,5 %
Hamburg
4,5 %
Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt
5,0 %
Berlin, Hessen
6,0 %
Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen
6,5 %

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen Notartermin und Umschreibung. Wer hier spart, riskiert, dass der Verkäufer doppelt verkauft.

Fabian Krämer — Gründer & Geschäftsführer, Finanzcleaner GmbH

Fabian Krämer

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