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Einbauküche, Einbauschrank & Sonnenmarkise — Wohngebäude oder Hausrat?

Viele denken, die Einbauküche ist Hausrat. Falsch — erst mal ist sie Wohngebäude, weil sie fest verbunden ist. Wann der Mieter sie als eingebrachtes Risiko selbst übernehmen kann.

Aktualisiert am 9. September 2026 7 min Lesezeit
Split-Darstellung: fest verbaute Einbauküche links, beweglicher Hausrat rechts

Der häufigste Irrtum

„Die Einbauküche ist doch mein Hausrat" — so oder so ähnlich denken viele, und melden die Küche bei der Hausratversicherung an. Falsch. Weil die Küche fest mit dem Gebäude verbunden ist, gehört sie primär in die Wohngebäudeversicherung — nicht in den Hausrat. Ausnahme: Der Mieter hat sie selbst eingebaut und kann sie als sogenanntes eingebrachtes Risiko übernehmen.

Die Grundregel: Fest verbunden = Gebäude

Die Abgrenzung dreht sich um eine einzige Frage: Lässt sich der Gegenstand entfernen, ohne dass das Gebäude beschädigt wird? Wenn die Antwort nein lautet, ist das Teil fest verbunden und fällt unter die Wohngebäudeversicherung — sofern es dem Eigentümer gehört.

Die Einbauküche, die unterputzige Verkabelung, fest verbaute Schränke, Sanitär, Fußbodenbeläge, aber eben auch eine fest montierte Sonnenmarkise — sie alle sind Bestandteil des Gebäudes, sobald sie nicht mehr ohne Beschädigung herausgelöst werden können.

Wohngebäudeversicherung

  • ✓ Gebäude & Grundstück
  • ✓ Fest verbaute Einbauküche
  • ✓ Einbauschränke (fest)
  • ✓ Sanitär, Heizung, Verkabelung
  • ✓ Fußbodenbeläge (fest)
  • ✓ Feste Markisen/Photovoltaik

Hausratversicherung

  • ✓ Möbel (frei stehend)
  • ✓ Elektronik, Kleidung, Bücher
  • ✓ Haushaltsgeräte (mobil)
  • ✓ Eingebrachte Sachen des Mieters*
  • ✗ Das Gebäude selbst
  • ✗ Fest verbundene Teile des Eigentümers

*je nach Tarif, siehe unten

Mieter- und Vermieter-Perspektive

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist nicht, was der Gegenstand ist, sondern wem er gehört und ob er fest verbunden ist. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen:

Fall 1

Vermieter liefert die Einbauküche

Gehört die Einbauküche dem Eigentümer und ist sie fest verbaut, ist sie Bestandteil des Gebäudes und über die Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgesichert. Der Mieter braucht hier nichts extra versichern — er besitzt die Küche ja nicht.

Typischer Fall: Mietwohnung mit vorhandener Einbauküche, die vom Vermieter gestellt wurde. Bei Brand oder Wasserschaden greift die Gebäudeversicherung des Eigentümers.

Fall 2

Mieter baut selbst ein — das eingebrachte Risiko

Hat der Mieter die Einbauküche, den Einbauschrank oder die Sonnenmarkise selbst eingebaut, gehört sie ihm. Jetzt gilt sie als eingebrachte Sache — also ein Risiko, das der Mieter in die fremde Wohnung „eingebraucht" hat.

Diese eingebrachten Sachen können unter die Hausratversicherung fallen — aber nicht automatisch. Einige Tarife decken eingebrachte Sachen von vornherein, andere brauchen einen Zusatzbaustein (z. B. „eingebrachte Sachen" / „Mieterumbauten").

Beispiele für eingebrachte Sachen:selbst eingebaute Einbauküche, Einbauschränke, Sonnenmarkise, Parabolantenne, vom Mieter verlegter Teppichboden oder Tapeten.

Fall 3

Eigentümerwohnung (Eigennutzung)

Wer in der eigenen Wohnung lebt, ist gleichzeitig Vermieter und Mieter — und braucht beide Policen: die Wohngebäudeversicherung für das Gebäude inkl. fest verbundener Teile und die Hausratversicherung für bewegliche Sachen. Die selbst eingebaute Küche fällt hier in die Wohngebäudeversicherung, weil der Wohnungseigentümer zugleich der Gebäudeeigentümer ist.

Sonderfall: Die Sonnenmarkise

Die Sonnenmarkise ist das klassische Lehrbuchbeispiel: Sie ist fest mit dem Gebäude verbunden — also grundsätzlich Wohngebäude. Hat sie aber der Mieter montieren lassen, wird sie zum eingebrachten Risiko und kann über die Hausratversicherung (mit entsprechendem Baustein) gedeckt sein. Gehört sie dem Eigentümer, zahlt die Wohngebäudeversicherung.

In 3 Fragen zur richtigen Versicherung

1.

Wem gehört der Gegenstand — Ihnen oder dem Eigentümer?

Ihnen → eigener Schutz nötig. Eigentümer → dessen Gebäudeversicherung.

2.

Lässt er sich ohne Beschädigung des Gebäudes entfernen?

Ja → beweglich = Hausrat. Nein → fest verbunden = Gebäude (bzw. eingebrachte Sache).

3.

Wenn eingebracht: Hat Ihr Hausrattarif den Baustein „eingebrachte Sachen"?

Nein → nachbuchen oder Erweiterung prüfen. Sonst Zahllücke bei Brand/Wasser.

Typische Fehler in der Praxis

  • • Mieter meldet die fremde (vom Vermieter gestellte) Küche als eigenen Hausrat → im Schadenfall kein Geld.
  • • Eingebaute Küche nicht als „eingebrachte Sache" gemeldet → Zahllücke im Hausrattarif.
  • • Eigentümer versichert nur das Gebäude, vergisst aber, dass die selbst eingebaute Küche fest verbunden und damit Gebäudebestandteil ist → muss in der Wohngebäudeversicherungsumme enthalten sein (Unterversicherung droht).
  • • Sonnenmarkise des Mieters nirgends gemeldet, weil „fest am Gebäude" — gehört aber als eingebrachtes Risiko in die Hausratversicherung.

Ob Einbauküche Hausrat oder Wohngebäude ist, entscheidet nicht die Küche, sondern wem sie gehört und ob sie fest verbunden ist. Wer das verwechselt, zahlt im Schadensfall drauf.

Sinan Yildiz — Partnermanager & Berater, Finanzcleaner GmbH

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